Jurafuchs

§ 37

BbgKHEG
Einschränkung von Grundrechten
Sonstige Vorschriften
Stand 2024-06-21
Durch § 11 Absatz 3 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch § 28 Absatz 1 und 2, §§ 29, 30 Satz 3, §§ 31, 33 Absatz 1 und § 34 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

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