Jurafuchs

§ 31

BbgKHEG
Datenschutz bei Forschungsvorhaben
Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten
Stand 2024-06-21
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bedarf die Offenlegung von Patientendaten an andere Stellen oder Personen für Forschungszwecke ohne Einwilligung der betroffenen Person der vorherigen Bestätigung der nach § 11 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Datenübermittlung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorliegen. Vor Erteilung der Bestätigung nach Satz 1 hört die nach § 11 zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht an. Im Übrigen gilt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes uneingeschränkt.

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