(1)
§ 3 Absatz 1 Satz 2, die §§ 4, 7 und 9 Absatz 1 und die §§ 10, 11, 26 bis 34 einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch für nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser.
(2)
Auf Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzuges findet nur § 7 einschließlich der darauf gestützten Rechtsverordnungen Anwendung.