Jurafuchs

§ 24a

BbgKHEG
Transplantationsbeauftragte
Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser
Stand 2024-06-21
(1)
Krankenhäuser, die menschliche Organe oder Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnehmen, haben mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.
(2)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Befugnisse des § 9b des Transplantationsgesetzes das Nähere zu regeln.

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