Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen.
§ 2
ThürKHGKrankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2003-04-30