Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 28 Abs. 3 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Weiterbildungsstellen für Ärzte bereitzustellen.
§ 24
ThürKHGa Verpflichtung zur Weiterbildung von Ärzten
Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser
Stand 2003-04-30