Außer mit den in § 5 Abs. 1 genannten unmittelbar Beteiligten wird mit den folgenden Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KHG) eng zusammengearbeitet:
1.
Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e.V., Landesverband Thüringen,
2.
ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Thüringen,
3.
Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V., Landesgruppe Thüringen,
4.
Universitätsklinikum Jena,
5.
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, Landesverband Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen e.V..
Bei Bedarf kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium den Kreis der Beteiligten erweitern oder durch Sachverständige ergänzen.