(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
1.
Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 Satz 10,
2.
die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2,
3.
die Verpflichtung zur Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 oder
4.
Verbote nach § 25 a Abs. 1
verstößt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer Kooperationen entgegen § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Verträge über elektive Krankenhausleistungen entgegen § 25 Abs. 4 nicht anzeigt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 können mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 können mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.