Die Krankenhäuser gewährleisten eine interne Qualitätssicherung der Behandlungs-, Pflege- und Hygienemaßnahmen. Darüber hinaus erfüllen sie die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualitätssicherung nach Maßgabe der Festlegungen der aufgrund von Bundes- und Landesrecht an der Qualitätssicherung Beteiligten. Die bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 23
ThürKHGQualitätssicherung
Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser
Stand 2003-04-30