Jurafuchs

§ 12

LAbfWG
Gebühren und Auslagen
Vierter Teil Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
Stand 1999-01-18
(1)
Die zentrale Stelle erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(2)
Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend.

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