(1)
Die zentrale Stelle erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(2)
Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend.