Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die Durchführung der in § 25 genannten Vorschriften durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die oberste Abfallentsorgungsbehörde übertragen.
§ 26
LAbfWGZuständigkeiten
Siebter Teil Behörden, Zuständigkeiten
Stand 1999-01-18