Jurafuchs

§ 35

LAbfWG
Ordnungswidrigkeiten
Achter Teil Schlußbestimmungen
Stand 1999-01-18
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 als Dritter getrennt bereitgestellte Abfälle an sich nimmt,
2.
einer Untersagungsanordnung der zentralen Stelle nach § 11 Abs. 5 Nr. 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 14 Veränderungen auf den vom Plan getroffenen Flächen vornimmt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Meine Notizen

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