Jurafuchs

§ 7

LAbfWG
Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle
Zweiter Teil Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Stand 1999-01-18
Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 17 Absatz 1 KrWG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Absatz 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen, um sie gewerblich zu verwenden.

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