Zweck dieses Gesetzes ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 1 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 2 .
§ 1
LDSGGesetzeszweck
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-05-02