Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 29
LDSGDatengeheimnis
Unterabschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2018-05-02