Jurafuchs

§ 61

LDSG
Zuständigkeit
Unterabschnitt 7 Datenschutz-Aufsichtsbehörden
Stand 2018-05-02
(1)
Die oder der Landesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die in § 20 Absatz 1 genannten Stellen.
(2)
Die oder der Landesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Meine Notizen

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