(1)
Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht gemäß § 9 Abs.1 und 2 mit dem Eigentum des belasteten Gewässergrundstücks oder gemäß § 9 Abs. 4 mit einem anderen selbständigen Fischereirecht, so erlischt es als eigenes Recht.
(2)
Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers aufgehoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse verlangt wird. Die Entscheidung über die Aufhebung trifft die oberste Fischereibehörde.
(3)
Die Entschädigung hat zu leisten, wer die Aufhebung verlangt. Die Entschädigung richtet sich nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften.