Jurafuchs

§ 28

LFischG
Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeins
Sechster Teil Fischereischein und Fischereischeinprüfung
Stand 1996-02-10
(1)
Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1.
die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
2.
die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3.
die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind oder
4.
die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.

Aus den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldes verstrichen sind.

(2)
Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluß des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgelds der Fischereischein versagt werden kann. Werden nach Erteilung des Fischereischeins Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die obere Fischereibehörde diesen für ungültig erklären und einziehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →