In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.
§ 5
LFischGFischereirecht in Binnengewässern
Zweiter Teil Fischereiberechtigung
Stand 1996-02-10