Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die obere Fischereibehörde.
§ 24
LFischGAufsicht über die Fischereigenossenschaft
Fünfter Teil Fischereigenossenschaft
Stand 1996-02-10