Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.
§ 16
LFischGFischerei an Stauanlagen
Dritter Teil Ausübung des Fischereirechts
Stand 1996-02-10