Jurafuchs

§ 17

LKG
Rechtsverordnung
Teil 3 Krankenhausförderung
Stand 2011-09-18
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere
1.
zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
2.
zum Verfahren der Abführung von Fördermitteln und Zinserträgen an den Landeshaushalt nach § 8 Absatz 2 Satz 5,
3.
zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4,
4.
über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5,
5.
zu der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der jährlichen Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1, zur Anzeige der Baumaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, zu den Anforderungen und der Prüfung des Bedarfsprogramms nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3,
6.
zur Höhe der Förderung von Ausbildungsstätten nach § 11 und
7.
zu dem Verfahren, der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Festbetragsförderung nach § 12.

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