Jurafuchs

§ 20

LKG
Rechtsverordnung
Teil 4 Besondere Bestimmungen
Stand 2011-09-18
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über
1.
das Verfahren zur Erteilung der ordnungsbehördlichen Genehmigung nach § 19 Absatz 1 und
2.
die Erfordernisse nach § 19 Absatz 2.

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