Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über
1 das Verfahren der Aufnahme in Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1,
2.
die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen nach § 21 Absatz 2,
3.
das Zurverfügungstellen von Unterlagen nach § 21 Absatz 3,
4.
bauliche, technische, personelle und organisatorische Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen nach § 22,
5.
die Meldungen der Krankenhausträger nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2,
6.
Art und Umfang des Katastrophenschutzes nach § 27 Absatz 1 und
7.
die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den Rettungsdiensten nach § 27 Absatz 2.