Für vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz ist der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gegebene Rechtsweg offen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16a Übergangsregelung aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen und der Neustaffelung der Versorgungssätze§ 18 Inkrafttreten →