Jurafuchs

§ 6

MinG SH
Beendigung des Amtsverhältnisses
Amtsverhältnis
Stand 1990-10-01
(1)
Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt oder durch Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten.
(2)
Das Amtsverhältnis einer Landesministerin oder eines Landesministers endet durch Tod, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde oder durch ihre öffentliche Bekanntmachung sowie durch Rücktritt.

Meine Notizen

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