(1)
Auf die Rechte und Pflichten einer Landesministerin oder eines Landesministers finden im übrigen die Grundsätze der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses der Landesministerin oder des Landesministers entsprechende Anwendung. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung.
(2)
Gegen eine Landesministerin oder einen Landesminister findet kein Disziplinarverfahren statt.