(1)
Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.
(2)
Das Amtsverhältnis einer Landesministerin oder eines Landesministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Berufungsurkunde, in der der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet sein soll. Eine Berufung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.