Jurafuchs

§ 8

MinG SH
Sonstige Bezüge
Amtsbezüge
Stand 1990-10-01
(1)
Eine Landesministerin oder ein Landesminister erhält eine Vergütung für die infolge ihrer oder seiner Berufung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.
(2)
Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhält die Landesministerin oder der Landesminister Tagegelder und Reisekostenentschädigung. Die weiteren Bestimmungen erläßt die Ministerin oder der Minister für Finanzen und Energie nach gutachtlicher Äußerung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs.
(3)
Trennungsentschädigung wird nicht gewährt.

Meine Notizen

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