Jurafuchs

§ 10

LNatSchG
Kompensationsverzeichnis
Teil 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Stand 2015-10-06
(Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNatSchG)
(1)
Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis. Für die Träger der Bauleitplanung gilt § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG entsprechend. Die Übermittlung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG erfolgt mit Erteilung der behördlichen Zulassung.
(2)
Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.
(3)
Die Verordnungsbefugnis nach § 17 Abs. 11 BNatSchG wird durch Absatz 1 und 2 nicht beschränkt.

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