Jurafuchs

§ 39

LNatSchG
Übergangsbestimmungen
Teil 10 Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Stand 2015-10-06
(1)
Aufgrund der Bestimmungen des Landesnaturschutzgsetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) erlassene oder fortgeltende Rechtsverordnungen bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen und vorbehaltlich des § 70 Abs. 2 weiterhin in Kraft. Die Naturschutzbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.
(2)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.

Meine Notizen

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