Jurafuchs

§ 14

LNatSchG
Geschützte Landschaftsbestandteile
Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
Stand 2015-10-06
(Ergänzung zu § 29 BNatSchG)
(1)
Der Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und entsprechenden Grünbeständen kann für Teile des Gebiets oder das ganze Gebiet einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auch durch gemeindliche Satzung geregelt werden.
(2)
Bei einer Bestandsminderung von geschützten Landschaftsbestandteilen sind im erforderlichen Umfang Ersatzpflanzungen und, soweit erforderlich, auch artspezifische Maßnahmen im geschützten Landschaftsbestandteil durchzuführen. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Diese bemisst sich nach den für Ersatzzahlungen geltenden Kriterien des § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG. Die Ersatzzahlung ist für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft möglichst im geschützten Landschaftsbestandteil zu verwenden.

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