Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangt oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 38
LNatSchGEinziehung
Teil 9 Bußgeldvorschriften
Stand 2015-10-06