Jurafuchs

§ 11

LNatSchG
Biotopvernetzung
Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
Stand 2015-10-06
(Ergänzung zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)

Im Offenland sollen die zur Biotopvernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Feldraine oder sonstige Trittsteinbiotope vorrangig über vertragliche Vereinbarungen erhalten und geschaffen werden.

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