Jurafuchs

§ 18

LPlG
Vereinfachte raumordnerische Prüfung
Teil 3 Sicherung der Raumordnung
Stand 2003-04-10
Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, bei denen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 17 nicht erforderlich ist, kann die Landesplanungsbehörde eine vereinfachte raumordnerische Prüfung vornehmen. Die Prüfung ist auf die im Einzelfall notwendigen Untersuchungen zu beschränken.

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