(1)
Vorbehaltlich weiterer Regelungen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes sind die Landesplanungsbehörden im Verhältnis zueinander wie folgt zuständig:
1.
der obersten Landesplanungsbehörde obliegt,
2.
den oberen Landesplanungsbehörden obliegt,
3.
den unteren Landesplanungsbehörden obliegt,
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c kann sich die oberste Landesplanungsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde bedienen; haben die Planungen und Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar Auswirkungen auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde zuständig ist. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die oberen Landesplanungsbehörden übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
(2)
Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die Ziele der Landesplanung (§ 5) in ihrem Bereich beachtet werden. Sie unterrichten die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Stellen und Personen sowie Verbände und Wirtschaftsunternehmen auf Antrag über die Ziele der Landesplanung, soweit sie deren Planungsbereich betreffen. Sie beraten die Planungsträger und koordinieren deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.