Landesplanungsbehörden sind:
1.
das fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde,
2.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als obere Landesplanungsbehörden und
3.
die Kreisverwaltungen als untere Landesplanungsbehörden.
Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.