Jurafuchs

§ 113

MarkenG
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Stand 2026-05-06
(1)
International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2)
An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

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