Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn1.einer der Beteiligten sie beantragt,2.vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder3.das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts§ 70 Entscheidung über die Beschwerde →