Jurafuchs

§ 1

NachbG Bln
Nachbar, Erbbauberechtigter
Allgemeine Vorschriften
Stand 1973-09-28
(1)
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
(2)
Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

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