Jurafuchs

§ 36

NachbG Bln
Übergangsvorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1973-09-28
(1)
Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach diesem Gesetz.
(2)
Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn
1.
(aufgehoben)
2.
die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.

§ 33 gilt entsprechend.

(3)
Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.

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