Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
§ 27
NachbG BlnGrenzabstände für Bäume und Sträucher
Grenzabstände für Pflanzen
Stand 1973-09-28