Jurafuchs

§ 29

NachbG Bln
Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
Grenzabstände für Pflanzen
Stand 1973-09-28
Die §§ 27 und 28 gelten nicht für
1.
Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
2.
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
3.
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
4.
Wald.

Meine Notizen

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