Jurafuchs

§ 22

NachbG SL
Anzeigepflicht und Schadensersatz
Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
Stand 1973-02-28
(1)
Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 7 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht beeinträchtigen.
(2)
Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 14 entsprechend.

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