Der Berechtigte hat die nach § 27 verlegten Leitungen oder Anschlussleitungen auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu leisten.
§ 28
NachbG SLUnterhaltung von Leitungen
Duldung von Leitungen
Stand 1973-02-28