Jurafuchs

§ 49

NachbG SL
Grenzabstände für Hecken
Grenzabstände für Pflanzen
Stand 1973-02-28
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
(2)
Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.

Meine Notizen

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