Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für den Anschluss eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.
§ 34
NachbG SLAnschluss an Fernheizungen
Duldung von Leitungen
Stand 1973-02-28