Jurafuchs

§ 15

NBauO
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Stand 2025-06-25
(1)
Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten.
(2)
Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen und von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.

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