1 An ein rechtmäßig errichtetes Wohngebäude, das 1. geeignet ist, an verschiedenen Orten aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, 2. bestimmt ist, an einem oder mehreren Orten nacheinander jeweils für längere Zeit aufgestellt zu werden, und 3. einen Brutto-Rauminhalt von nicht mehr als 75 m 3 hat, werden im Fall späterer Aufstellung an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Anforderungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften gestellt. 2 Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren nach § 62 oder § 63 durchzuführen. 3 § 85 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 85b
NBauOOrtsveränderliche Wohngebäude
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-06-25