1 Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2 Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. 4 § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 56 NBauO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.