Jurafuchs

§ 56

NBauO
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke
Verantwortliche Personen
Stand 2025-06-25
1 Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2 Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. 4 § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

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2 interaktive Fälle zu § 56 NBauO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.